• Inszenierung Aus dem Nichts, Foto: Steffen Rasche
  • Inszenierung Die Dreigroschenoper, Foto: Steffen Rasche
  • Theater neue Bühne, Foto: Steffen Rasche
  • Inszenierung Hase, Hase, Foto: Steffen Rasche
  • Inszenierung Kabale und Liebe, Foto: Steffen Rasche
  • Inszenierung Was das Nashorn sah..., Foto: Steffen Rasche
  • Inszenierung 6 Tanzstunden..., Foto: Steffen Rasche
  • Spektakel, Foto: Steffen Rasche
  • Spektakel, Foto: Steffen Rasche
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Satzung

Förderverein neue Bühne Senftenberg e.V.

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein neue Bühne Senftenberg e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Senftenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Theaters neue Bühne Senftenberg.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus    Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie den persönlichen Einsatz durch die Vereinsmitglieder und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied:

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung festgelegt.

(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
der/dem Vorsitzenden,
der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,
der Schriftführerin / dem Schriftführer,

sowie bis zu 7 Beisitzern.

(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

der/dem Vorsitzenden, der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin / dem

Schatzmeister, der Schriftführerin / dem Schriftführer.

Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des

vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail mit einer Frist von mind. einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, der am Anfang jeder Sitzung bestimmt wird.  Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des

Mindestbeitrages

e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines

Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen

Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand

(f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den vertretungsberechtigten Vorstand. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (postalisch oder per E-Mail) erfolgen.

(4) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Die Abstimmungsart schlägt der Versammlungsleiter vor. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer das Ergebnis schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(3) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt.

§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die neue Bühne Senftenberg oder dessen Rechtsnachfolger. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Fördervereins, (neuer Name wird eingesetzt) entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.

§12 Schlussbestimmungen

Soweit nicht in dieser Satzung abweichend geregelt gelten die Bestimmungen des Vereinsrechtes des BGB.

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 05.03.2018 erlassen.